top of page

Das Lieferkettengesetz und die Auswirkungen für Zulieferer

Seit dem 1.1.2023 ist das Lieferkettengesetz (LkSG) in Deutschland in Kraft. Nach § 3 LkSG sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte menschenrechtliche und ökologische Anforderungen entlang der Lieferkette in angemessener Weise einzuhalten. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass Unternehmen ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht werden.

Die zentrale Verpflichtung für Unternehmen ist es daher, die Sorgfaltspflichten als Teil der Unternehmenspolitik zu integrieren. Dazu gehören verschiedene ergänzende und damit verbundene Maßnahmen, nämlich:


  1. die Implementierung eines menschenrechtsbezogenen Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG)

  2. die Einrichtung einer unternehmensinternen Stelle, die für den Menschenrechtsschutz zuständig ist (§ 4 Abs. 3 LkSG)

  3. die Durchführung einer menschenrechtsbezogenen Risikoanalyse (§ 5 LkSG)

  4. die Erklärung von Grundsätzen für den Schutz der Menschenrechte im Unternehmen (§ 6 Abs. 2 LkSG)

  5. die Durchführung von Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG) und gegenüber direkten Lieferanten (§ 6 Abs. 4 LkSG)

  6. Abhilfemaßnahmen im Falle einer Menschenrechtsverletzung (§ 7 Abs. 1-3 LkSG)

  7. die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) im Hinblick auf die Meldung von Menschenrechtsverletzungen

  8. die Durchführung von Sorgfaltsmaßnahmen im Hinblick auf Risiken im Zusammenhang mit indirekten Lieferanten (§ 9 LkSG)

  9. die Durchführung von Dokumentations- (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichtsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 LkSG) im Zusammenhang mit der Erfüllung von Sorgfaltspflichten

Die Strafe gegen natürliche Personen kann laut § 24 LkSG bis zu 800.000 Euro betragen. Gegen Unternehmen können in bestimmten Fällen Bußgelder von über 400 Millionen Euro und bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten können die Führungskräfte des Unternehmens, aber auch z.B. der Menschenrechts- oder Compliance-Beauftragte Adressat der Bußgelder sein.



Was bedeutet das für Zulieferer?


Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern (bis 2024 gilt eine Schwelle von 3.000 Mitarbeitern), sind nicht zur Sorgfaltspflicht nach dem LkSG verpflichtet. ABER: Im Rahmen der Sorgfaltspflicht müssen die genannten Großunternehmen ihre Lieferketten nach den Vorgaben des Gesetzes prüfen. Damit einhergehend sind daher auch mittelständische Unternehmen betroffen, die in der Lieferketten zu diesen Unternehmen tätig sind. Konkret sind die verlangten Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht bei den beteiligten Akteuren folgendermaßen abgestuft:


Im eigenen Betrieb und bei direkten Lieferanten (direkte Vertragspartner):

Pflicht zur Durchführung von Risikoanalysen, Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen.

Bei indirekten Lieferanten (in der tieferen Lieferkette bis zum Rohstofflieferanten): Pflicht zur Durchführung von Risikoanalysen, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen "begründete Kenntnis" von einer Menschenrechtsverletzung hat.


Verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Börsengesetzes, auf die das Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sind Teil des eigenen Geschäftsbetriebes. Die Lieferkette wird von der Rohstoffgewinnung bis zur Auslieferung des Produkts oder der Dienstleistung an den Endkunden definiert. Sie umfasst "alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind". Dazu gehört auch die Inanspruchnahme notwendiger Dienstleistungen, wie der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.


Demzufolge erwarten wir zukünftig auch im Mittelstand gezielte Anfragen von den Abnehmern in Hinblick auf menschenrechtliche und ökologische Grundkriterien.

Wenn kleinere Unternehmen direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, können sie ebenfalls verpflichtet werden, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen (in denen beispielsweise menschenrechtsbezogene Erwartungen verankert werden können) menschenrechtliche Sorgfaltsprüfungen durchzuführen.


Die Risikoanalysen seitens der Großunternehmen sind "einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte". Nach dem Gesetz über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette können viele Verpflichtungen naturgemäß nicht weitergegeben werden. Selbst wenn beispielsweise ein großer Abnehmer, der unter das Gesetz fällt, von einem kleineren Lieferanten eine gewisse Risikoanalyse verlangt, unterliegt das kleinere Unternehmen nicht den Berichts- und Offenlegungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit. Es wäre auch nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA.


Es gibt öffentliche Unterstützungsangebote für kleine und mittlere Unternehmen, allen voran der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte im Auftrag der Bundesregierung, sowie ein neues Online-Tool, den KMU-Kompass, welcher speziell auf die Bedürfnisse von KMU ausgerichtet ist. Aber natürlich helfen wir Ihnen auch gerne weiter.


ree


Kommentare


bottom of page